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Erich Ott GmbH & Co. KG
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Telefon: 0611 - 94 58 72 67
Fax: 0611 - 94 58 61 24
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AGB

Lieferungsbedingungen
 

  1. Umfang und Lieferpflicht

Alle zu liefernden Gegenstände sind nach den Vorschriften des VDE ausgeführt, soweit diese in Betracht kommen. Sollen der Lieferung andere Vorschriften zugrunde gelegt werden, bedarf es schriftlicher Vereinbarung. Es ist Sache des Käufers, sich Kenntnis der einschlägigen Vorschriften und Bestimmungen zu verschaffen. Folgen, die daraus entstehen, dass der Käufer es unterlassen hat, die Betriebsbedingungen, unter denen die zu liefernden Gegenstände verwendet werden sollen oder die Bedingungen, unter denen sie verarbeitet werden sollen, in jeder Beziehung genügend zu klären oder dem Lieferer ausreichend zu beschreiben, trägt der Käufer. Der Lieferer stellt dem Käufer auf Anforderung Prüfbescheinigungen oder Auszüge aus Prüfbescheinigungen zur Verfügung. Für die Einhaltung der darin gemachten Auflagen ist der Käufer selbst verantwortlich. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
  1. Lieferzeit

Die Lieferfrist beginnt frühestens am Ausstellungstag der Auftragsbestätigung, sofern jedoch Rückfragen erforderlich sind, an dem Tag, an dem Käufer und Lieferer über die technische Ausführung übereinstimmen, und wenn Anzahlung vereinbart ist, erst von deren Eingang ab. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vom Lieferer bestätigt sind. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die bestellte Ware zu vereinbarten Termin das Lieferwerk verlassen hat oder dem Käufer die Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Sie gilt vorbehaltlich unvorhergesehener Hindernisse – egal, ob diese im Werk des Lieferers selbst oder bei seinem Unterlieferer eintreten – wie: Fälle höherer Gewalt, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Ausstände, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Ausschusswerden wichtiger Arbeitsstücke und anderer unverschuldeter Verzögerungen in der Fertigstellung wesentlicher Lieferteile, Verzögerung bei der Beförderung, sowie vorbehaltlich einer nicht vom Lieferer selbst verschuldeten, verspäteten Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Die Lieferfrist wird im Falle solcher Hindernisse angemessen verlängert. Der Lieferer ist berechtigt, bei Hindernissen genannter Art die Lieferverpflichtungen ganz oder zum Teil aufzuheben, auch wenn er im Verzug sein sollte. Der Besteller kann bei verspäteter Lieferung den erteilten Auftrag nicht zurückziehen und auch keinen Schadenersatz verlangen. Bei Lieferungsverzögerung sind Ansprüche des Käufers aus § 326, Absatz 2 des BGB ausdrücklich ausgeschlossen. Teillieferungen sind zulässig. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Anstände aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
  1. Verpackung, Versendung, Gefahrenübergang:

Die Verpackung wird bei Inlandsverkäufen zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen; sie erfolgt nach bestehender Übung. Versandart und Versandweg wählt der Lieferer nach bestem Ermessen. Die Gefahr für Bruch, Diebstahl, Feuer usw. geht – auch wenn frachtfreie Anlieferung vereinbart ist – auf den Besteller über, wenn die Ware die Fabrik verlässt. Ebenso geht die Gefahr 10 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Transportversicherung erfolgt nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten.
  1. Haftung für Mängel:

Unter der Voraussetzung, dass die vereinbarten Zahlungsbedingungen erfüllt sind und dass der Besteller Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten nicht etwa eigenmächtig veranlasst hat, haftet der Lieferer für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, entsprechend den nachstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts, jedoch mit der Maßgabe, dass alle weiteren Ansprüche, gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen (Vertragsverletzungen und auch die Haftung für Folgeschäden, mittelbare Schäden u. a.) ausgeschlossen sind. Der Haftungsausschluss fällt weg, soweit der Lieferer Versicherungsschutz genießt und die Versicherung zur Regulierung bereit ist. Beanstandungen wegen fehlender Teile können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie dem Lieferer innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware mitgeteilt werden. Alle diejenigen Teile sind nach Ermessen des Lieferers unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 6 Monaten vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet infolge schlechten Materials, mangelhafter Ausführung oder fehlerhafter Bauart unbrauchbar werden, was vom Besteller nachzuweisen ist. Die Feststellung der Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder Verwendung unter ungeeigneten Betriebsbedingungen mechanischer, thermischer, chemischer oder elektrischer Art oder Einwirkung durch Feuchtigkeit, die ohne Verschulden des Lieferers entstehen. Zur sach- und vorschriftsgemäßen Durchführung der dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten durch den Besteller oder durch Dritte sind grundsätzlich untersagt. Lässt der Besteller eigenmächtig oder durch Dritte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten ausführen, so wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Für solche Arbeiten leistet der Lieferer keine Vergütung. Eine Verlängerung oder Erneuerung der Gewähr findet bei Abänderungen oder Ersatzlieferungen nicht statt. Bei Lieferung von Fremdfabrikaten beschränkt sich die Mängelhaftung des Lieferers nach Umfang und Zeit auf diejenige Haftung, für die der Lieferer des Fremdfabrikates einzustehen hat, Der Lieferer kann sich in diesen Fällen von seiner etwaigen Mängelhaftung durch Abtretung seiner Ansprüche, die ihm gegen den Lieferer des Fremdfabrikates zustehen, befreien. Unsere Gewährleistung schließt ausdrücklich alle mit dem Ausbau oder Wiedereinbau der beanstandeten Teile entstandenen Kosten – einschließlich der Transportkosten – aus.
  1. Preise und Zahlungsbedingungen

Wenn nicht anders vereinbart, gelten die Preise ab Werk (ohne MwSt.) und schließen Verpackung, Fracht, Ausfuhr und Aufstellung nicht ein. Der Lieferer behält sich eine verhältnismäßige Änderung der Preise vor, wenn sich nach Vertragsabschluss die Preise der Werkstoffe oder die Fremdfabrikate oder die Löhne ändern. Die Rechnungen werden in der Regel in € (Euro) ausgestellt. Die Zahlungen sind, soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart, zu leisten nach 30 Tagen netto Kasse, frei Zahlstelle des Lieferers, sofort nach Erhalt der Lieferung bzw. der Anzeige der Versandbereitschaft. Die Zurückhaltung der Zahlungen wegen irgendwelcher Gegenansprüche des Bestellers oder die Aufrechnung ist ausgeschlossen. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden unter Vorbehalt der Geltendmachung anderer Rechte, ohne dass es einer förmlichen Inverzugsetzung bedarf, für die Zeit des Verzuges Zinsen in Höhe von 1,25 % pro angefangenem Monat berechnet. Wird über das Vermögen des Bestellers der Konkurs oder das Vergleichsverfahren eingeleitet, oder wird vom Besteller die Zahlung eingestellt oder ein Vergleich oder Moratorium nachgesucht oder kommt es zu Wechselprotesten oder zu Zwangsvollstreckungen gegen den Besteller oder werden Rechnungen, gleich aus welcher Lieferung, oder einzelne Rechnungsbeträge überfällig oder werden Auskünfte über die Vermögenslage des Bestellers erteilt, die eine Kreditgewährung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen, so ist der Lieferer berechtigt, jederzeit anstelleder vereinbarten Zahlung sofortige Barzahlung zu verlangen, sein Eigentumsrecht an den gelieferten Waren geltend zu machen, diese wegzunehmen und freihändig zu verwerten sowie, falls er das will, vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass es der Setzung einer Nachfrist bedarf. Vorbehalten bleibt das Recht des Lieferers auf Schadensersatz. In diesen Fällen sind sämtliche Stundungszusagen aufgehoben und Ansprüche des Bestellers auf Schadenersatz ausgeschlossen. Der Anspruch des Lieferers auf sofortige Barzahlung unter Fortfall aller vereinbarten Zahlungstermine besteht ohne Rücksicht darauf, ob Wechsel laufen, deren Fälligkeitstag noch nicht eingetreten ist. Der Lieferer ist auch berechtigt, vom Besteller Vorauskasse für alle noch nicht bewirkten Lieferungen zu fordern. Sämtliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen des Lieferers gegen den Besteller Eigentum des Lieferers. Die Forderungen des Bestellers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Lieferer abgetreten, ganz gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer verkauft wird. Falls die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der aus dem Weiterverkauf stammenden Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Lieferung zur Erfüllung des Weiterverkaufs. Wird die Vorbehaltsware nach Verarbeitung, insbesondere nach Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren, weiterverkauft, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Werts der Vorbehaltsware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zur Erfüllung eines Werk- oder Werkslieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im Voraus an den Lieferer abgetreten, wie es in den vorhergehenden drei Sätzen für die Kaufpreisforderung bestimmt ist. Der Besteller ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtigt. Durch diese Ermächtigung wird die Befugnis des Lieferers, die ihm abgetretene Forderung selbst einzuziehen, nicht berührt. Der Lieferer wird von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt oder solange nicht eine besondere Gefährdung der Forderung des Lieferers eintritt. Auf Verlagen des Lieferers hat der Besteller die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist untersagt. Der Besteller hat den Liefergegenstand bis zur Bezahlung der Kaufpreisforderung gegen Feuer- und Wasserschaden usw. zu versichern.
  1. Mindermengenzuschläge

Für die Geräte mit der standardmäßigen Anschlusslänge gelten nach wie vor die Notierungen unserer Liste, bei den Ausführungen mit längerem Anschlusskabel kommen die in der Liste aufgeführten Mehrpreise in Frage, sofern es sich bei der angeforderten Stückzahl um 5 oder mehr handelt. Bei Stückzahlen unter 5 müssen wir aus fertigungstechnischen Gründen einen einmaligen Unkostenbeitrag von 17,90 € in Anrechnung bringen. Für Kleinaufträge, d. h. Bestellungen, die unter 76,00 € netto liegen, wird eine Bearbeitungsgebühr von 17,90 € berechnet. Da wir ein reichhaltiges Lieferprogramm anzubieten haben, dürfte es sicherlich nicht schwierig sein, bei Ausschreibung von Aufträgen den genannten Wert zu überschreiten.
  1. Gültigkeit der Lieferungsbedingungen

Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Lieferungsbedingungen nichtig sind, bleiben die übrigen Bestimmungen gültig und rechtsverbindlich. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn sie mit Einkaufsbedingungen des Bestellers in Widerspruch stehen. Geschäftsbedingungen des Bestellers finden in keinem Fall Anwendung. Soweit in diesen allgemeinen Lieferungsbedingungen keine Regelung getroffen ist, gelten ergänzend die „Allgemeinen Lieferbedingen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“.
  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand:

Erfüllungsort für Besteller und Lieferer ist Wiesbaden, Gerichtsstand ist Wiesbaden, Geschäftsführer: Carsten Ott.


 


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